Die Beratung hat gegenüber der Gebäudeeigentümerin/dem Gebäudeeigentümer oder der Bauherrin/dem Bauherren zu erfolgen, alternativ gegenüber der Person, die in deren Auftrag tätig wird (vgl. § 8 Abs. 2 GEG).
Fachkundige Person nach § 60b oder § 88 Absatz 1 GEG:
Schornsteinfeger/in nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung
Installateur/in und Heizungsbauer/in nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung
Ofen- und Luftheizungsbauer/in nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung
Energieberater/in, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen
anderweitig nach § 88 Absatz 1 GEG berechtigte Person
Anschrift Beratungsobjekt:
Anlass der Beratung:
Geplanter Einbau einer
Nachfolgende Punkte waren Inhalt des Beratungsgesprächs:
Information über mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung im Gemeindegebiet, in dem
das Objekt gelegen ist, in dem die Heizung eingebaut werden soll.
Kostenrisiken durch CO2- und Brennstoffpreise
Grüne-Brennstoff-Quote ab 2029
Zu den vorgenannten Punkten wurde der/die Eigentümer/in bereits im Rahmen einer
Energieberatung
bzw. der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) beraten
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